Jurafuchs

§ 323c

StGB
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Gemeingefährliche Straftaten
Stand 2026-05-04
(1)
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Prüfungsschema: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB)
  1. Objektiver Tatbestand
    1. Unglücksfall (oder gemeine Gefahr oder gemeine Not)
    2. Unterlassen einer Hilfeleistung, die
      1. erforderlich,
      2. dem Täter möglich und
      3. ihm zumutbar ist
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
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