Jurafuchs

§ 102

StPO
Durchsuchung bei Beschuldigten
Ermittlungsmaßnahmen
Stand 2026-05-06
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu § 102 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.