Jurafuchs

§ 3

StPO
Begriff des Zusammenhanges
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
Stand 2026-05-06
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.