Jurafuchs

§ 26

StPO
Ablehnungsverfahren
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Stand 2026-05-06
(1)
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2)
Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3)
Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Prüfungsschema: Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO
  1. Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 28 Abs. 2 StPO)
  2. Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (§ 26a Abs. 1 StPO)
    1. Rechtzeitiges Anbringen des Gesuchs (§ 25 StPO)
    2. Begründung und Glaubhaftmachung (§§ 25 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2 StPO)
    3. Keine Ablehnung aus Gründen der Verfahrensverschleppung oder sonstigen verfahrensfremden Zwecken
  3. Begründetheit des Ablehnungsgesuchs
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