Jurafuchs

§ 333

StPO
Zulässigkeit
Revision
Stand 2026-05-06
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Prüfungsschema: Zulässigkeit der Revision
  1. Statthaftigkeit der Revision
  2. Rechtsmittelberechtigung (§§ 296ff. StPO)
  3. Beschwer
  4. Revisionseinlegung (§ 341 StPO)
  5. Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO)
  6. Keine Rechtsmittelrücknahme/ kein Rechtsmittelverzicht
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben