Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Prüfungsschema: Zulässigkeit der Revision
- Statthaftigkeit der Revision
- Rechtsmittelberechtigung (§§ 296ff. StPO)
- Beschwer
- Revisionseinlegung (§ 341 StPO)
- Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO)
- Keine Rechtsmittelrücknahme/ kein Rechtsmittelverzicht
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