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Jurafuchs

§ 268b

STPO
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Stand 2026-04-20
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.

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