Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
§ 268b
StPOBeschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06