Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__268b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).