Jurafuchs

§ 252

StPO
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.