Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__202.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).