Jurafuchs

§ 264

StPO
Gegenstand des Urteils
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
(1)
Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2)
Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.