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Jurafuchs

§ 322a

STPO
Entscheidung über die Annahme der Berufung
Stand 2026-04-20
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

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