Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
§ 322a
StPOEntscheidung über die Annahme der Berufung
Berufung
Stand 2026-05-06