Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__322a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).