Jurafuchs

§ 491

StPO
Auskunft an betroffene Personen
Regelungen über die Datenverarbeitung
Stand 2026-05-06
(1)
Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.
(2)
Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.