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Jurafuchs

§ 452

STPO
Begnadigungsrecht
Stand 2026-04-20
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.

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