In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__452.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).