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Jurafuchs

§ 459d

STPO
Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
Stand 2026-04-20
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn 1.in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder2.in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegenund die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann. (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

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