Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.← § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts§ 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes →