Jurafuchs

§ 336

StPO
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
Revision
Stand 2026-05-06
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
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