Jurafuchs

§ 241

StPO
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
(1)
Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2)
In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
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