(1)Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.(2)Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.← § 218 Ladung des Verteidigers§ 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten →