Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
§ 248
StPOEntlassung der Zeugen und Sachverständigen
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06