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Jurafuchs

§ 248

STPO
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
Stand 2026-04-20
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

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