Jurafuchs

§ 348

StPO
Unzuständigkeit des Gerichts
Revision
Stand 2026-05-06
(1)
Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
(2)
Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3)
Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.