Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
§ 276
StPOBegriff der Abwesenheit
Verfahren gegen Abwesende
Stand 2026-05-06