Jurafuchs

§ 274

StPO
Beweiskraft des Protokolls
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.