Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__274.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).