Jurafuchs

§ 311

StPO
Sofortige Beschwerde
Beschwerde
Stand 2026-05-06
(1)
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2)
Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3)
Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 311 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.