Jurafuchs

§ 337

StPO
Revisionsgründe
Revision
Stand 2026-05-06
(1)
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2)
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Prüfungsschema: Begründetheit der Revision
  1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzungen
  2. Verfahrensrüge
    1. absoluter Revisionsgrund
    2. relativer Revisionsgrund
  3. Sachrüge
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Prüfungsschema: Verfahrensrüge (§ 337 f. StPO)
  1. Vorliegen einer Gesetzesverletzung (§ 337 StPO)
    1. Verstoß gegen Verfahrensvorschrift
    2. Verstoß durch Protokoll (§ 274 StPO) bzw. freibeweislich zu belegen
  2. Beschwer des Angeklagten
  3. Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung
    1. Beruhensvermutung (§ 338 Nr. 1-7 StPO) bzw. positive Darlegung
    2. Fehler nicht geheilt
    3. keine Verwirkung/Verzicht/Präklusion ‌
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Prüfungsschema: Sachrüge - Aufbau
  1. Darstellungsrüge
  2. Überprüfung des Schuldspruchs („Subsumtionsrüge“)
  3. Überprüfung der Strafzumessung
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