In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.← § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen§ 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung →