Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
§ 38
StPOUnmittelbare Ladung
Verfahren bei Zustellungen
Stand 2026-05-06