(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__360.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).