(1)Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.(2)Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.← § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten§ 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten →