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Jurafuchs

§ 360

STPO
Keine Hemmung der Vollstreckung
Stand 2026-04-20
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

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