(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__204.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).