Jurafuchs

§ 204

StPO
Nichteröffnungsbeschluss
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Stand 2026-05-06
(1)
Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2)
Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.