(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt 1.nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und2.nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__500.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).