Jurafuchs

§ 381

StPO
Erhebung der Privatklage
Privatklage
Stand 2026-05-06
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 381 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.