Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__93.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).