Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__118b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).