(1)
Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2)
Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 322 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.