Jurafuchs

§ 322

StPO
Verwerfung ohne Hauptverhandlung
Berufung
Stand 2026-05-06
(1)
Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2)
Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
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