Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
§ 10a
StPOGerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
Gerichtsstand
Stand 2026-05-06