Jurafuchs

§ 301

StPO
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
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