Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__301.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).