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Jurafuchs

§ 406l

STPO
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Stand 2026-04-20
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

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