In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
§ 122a
StPOHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
Verhaftung und vorläufige Festnahme
Stand 2026-05-06