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Jurafuchs

§ 122a

STPO
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
Stand 2026-04-20
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

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