(1)
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2)
Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 137 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.