Jurafuchs

§ 24

StPO
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Stand 2026-05-06
(1)
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2)
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3)
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Prüfungsschema: Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO
  1. Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 28 Abs. 2 StPO)
  2. Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (§ 26a Abs. 1 StPO)
    1. Rechtzeitiges Anbringen des Gesuchs (§ 25 StPO)
    2. Begründung und Glaubhaftmachung (§§ 25 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2 StPO)
    3. Keine Ablehnung aus Gründen der Verfahrensverschleppung oder sonstigen verfahrensfremden Zwecken
  3. Begründetheit des Ablehnungsgesuchs
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben