Jurafuchs

§ 217

StPO
Ladungsfrist
Vorbereitung der Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
(1)
Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2)
Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3)
Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.