Jurafuchs

§ 306

StPO
Einlegung; Abhilfeverfahren
Beschwerde
Stand 2026-05-06
(1)
Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2)
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3)
Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 306 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.