Jurafuchs

§ 55

StPO
Auskunftsverweigerungsrecht
Zeugen
Stand 2026-05-06
(1)
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2)
Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.