Jurafuchs

§ 230

StPO
Ausbleiben des Angeklagten
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
(1)
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2)
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.