Jurafuchs

§ 234

StPO
Vertretung des abwesenden Angeklagten
Hauptverhandlung
Stand 2026-05-06
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
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