Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__234.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).