Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
§ 459f
StPOUnterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Strafvollstreckung
Stand 2026-05-06