Jurafuchs

§ 432

StPO
Einziehung durch Strafbefehl
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
Stand 2026-05-06
(1)
Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2)
Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.