(1)
Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2)
Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3)
Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Prüfungsschema: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- Rechtskräftige Verurteilung in einem anderen Verfahren
- Die Sanktion aus der rechtskräftigen Verurteilung ist nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen
- Der Angeklagte hat die jetzt abzuurteilende Tat vor der ersten Verurteilung „begangen“.
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