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Jurafuchs

§ 61

STPO
Recht zur Eidesverweigerung
Stand 2026-04-20
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

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