Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__61.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).