Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__19.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).