Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
§ 19
StPOZuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
Gerichtsstand
Stand 2026-05-06