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Jurafuchs

§ 386

STPO
Ladung von Zeugen und Sachverständigen
Stand 2026-04-20
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

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