(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__386.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).