Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1.Gefahr im Verzug ist oder2.der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__62.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).